Diskussion über Referentenentwurf zum neuen Bundeskinderschutzgesetz
Kinderschutz braucht Qualität und Qualifzierung
Thema: Fortbildung - BiS, Kinderschutz, Politik | 07.02.2011, 10:16 | von Friedhelm Güthoff
Was machen Sie, wenn Sie mit einer Autopanne auf dem Standstreifen liegen bleiben: Diskutieren Sie per Handy mit möglichen Helfern über deren beruflichen Erfahrungen und Kompetenzen? Oder rufen Sie einen anerkannten Pannendienst herbei?
Hintergrund zu dieser polemischen Frage: Momentan diskutieren verschiedene Verbände den Gesetzesentwurf zum neuen „Bundeskinderschutzgesetz“ (BKiSchG), so auch der Deutsche Kinderschutzbund (DKSB). Der Tenor ist klar: Der Entwurf verbessert im Großen und Ganzen die Rechtsgrundlage für den Auf- und Ausbau eines effektiven Kinderschutzes.
Ein wichtiger Punkt: Die Bezeichnung „Kinderschutzfachkraft“ ersetzt im vorgeschlagenen Gesetzestext § 8a im Absatz 4 Satz 3 SGB VIII (“Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung”) den bislang benutzten Begriff „insoweit erfahrene Fachkraft“. Damit ist ein/e im Kinderschutz besonders qualifizierte/r Berater oder Beraterin gemeint, die vom Jugendhilfeträger bei einem Verdacht auf Kindeswohlgefährdung zur Risikoeinschätzung hinzu gezogen werden muss. Dazu mehr auf wikipedia.
Der Begriff „Kinderschutzfachkraft“ ist eindeutig und praxistauglich. Wer sich nun dagegen stemmt und die alte diffuse Bezeichnung „insoweit erfahrene Fachkraft“ im Gesetz beibehalten will, muss sich fragen lassen, wem damit gedient sein soll. Als Kinderschutzfachkraft darf sich nur bezeichnen, der über einschlägige Berufserfahrung und über eine gute Zusatzqualifikation (Zertifikatskurs) verfügt. Dass damit Zeit und Kosten verbunden sind, liegt auf der Hand. Aber so können Ämter und Träger sicher sein, dass sie es mit einer entsprechend qualifizierten und profilierten Person zu tun haben.
Im Ernstfall des Kinderschutzes, der einen Träger aus „heiterem Himmel“ treffen kann, bleiben weder Zeit noch Nerven, um „Erfahrung“ oder rechtliche Kenntnisse – wie z.B. in puncto Datenschutz – anderweitig umständlich nachzuprüfen. Wie sollte dies auch geschehen? Durch einen Fragenkatalog? Durch Mundpropaganda?
Es geht um einen nachprüfbaren Qualifizierungsnachweis in Sachen Kinderschutz und nicht bloß um eine neumodische Funktionsbezeichnung, mit der „viel Geld“ verdient werden kann. Wenn es um das Kindeswohl geht, sollte nicht am falschen Ende gespart werden. Daher muss auch die Finanzierung der Kinderschutzfachkräfte gesetzlich geregelt werden. Was also ist der Gesellschaft kompetenter Kinderschutz wert?
Mehr zum neuen BKiSchG lesen Sie hier. Hier geht es zu einem Artikel über die letzte Jahrestagung der Kinderschutzfachkräfte.